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Franzek.Rechtsanwalt

Tätigkeitsbereich · für Arbeitnehmer

Arbeits­recht.

Sie haben eine Kündigung erhalten, oder Ihr Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor? Gegen eine Kündigung können Sie nur innerhalb von drei Wochen klagen. Ich prüfe, ob sie wirksam ist, und verhandle, wenn Sie gehen wollen, über Abfindung, Freistellung und Zeugnis.

Kündigung prüfen lassenSo läuft es ab

3 Wochen

So lange haben Sie nach Erhalt der Kündigung Zeit, Klage beim Arbeitsgericht zu erheben.

Die Frist läuft ab Zugang.

Die drei Wochen beginnen, sobald Ihnen die schriftliche Kündigung zugeht, also in der Regel mit dem Tag, an dem sie im Briefkasten liegt oder Ihnen übergeben wird (§ 4 (öffnet neues Fenster) KSchG). Ob Sie den Brief schon gelesen haben, spielt keine Rolle. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie es nicht war (§ 7 (öffnet neues Fenster) KSchG).

Eine Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail, eine WhatsApp-Nachricht oder ein eingescanntes Schreiben beendet das Arbeitsverhältnis nicht (§ 623 (öffnet neues Fenster) BGB). Das gilt auch für den Aufhebungsvertrag.

Melden Sie sich außerdem bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend, spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen (§ 38 (öffnet neues Fenster) SGB III). Sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Ablauf.

Am Anfang stehen die Unterlagen: Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, die letzten Gehaltsabrechnungen. Mein Team legt die Akte an und notiert die Frist. Ob die Kündigung angreifbar ist, prüfe ich.

  1. Prüfung

    Ich prüfe Form, Fristen und Kündigungsgrund. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, weil Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer hat (§§ 1 (öffnet neues Fenster), 23 (öffnet neues Fenster) KSchG), braucht der Arbeitgeber einen Grund, den er beweisen muss. Besteht ein Betriebsrat, muss er vor der Kündigung angehört worden sein (§ 102 (öffnet neues Fenster) BetrVG).

  2. Kündigungsschutzklage

    Ist die Kündigung angreifbar, erhebe ich innerhalb der drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht. Damit bleibt Ihr Anspruch erhalten, unabhängig davon, ob Sie zurück an den Arbeitsplatz wollen oder eine Abfindung anstreben.

  3. Güteverhandlung

    Wenige Wochen nach der Klage lädt das Gericht zur Güteverhandlung. Hier enden viele Verfahren mit einem Vergleich über Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung und Zeugnis.

  4. Kammertermin

    Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht nach einem weiteren Termin. Bis dahin können Sie weiter verhandeln, denn ein Vergleich ist in jedem Stadium möglich.

Abfindung und Aufhebungs­vertrag.

Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Die meisten Abfindungen entstehen in einem Vergleich, weil der Arbeitgeber das Risiko scheut, den Prozess zu verlieren und das Gehalt für die Zwischenzeit nachzahlen zu müssen. Als Orientierung dient oft ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (§ 1a (öffnet neues Fenster) KSchG). Wie viel erreichbar ist, hängt davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung. Gegen ihn können Sie später nicht klagen, und er kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen auslösen (§ 159 (öffnet neues Fenster) SGB III). Lassen Sie ihn prüfen, bevor Sie unterschreiben, auch wenn der Arbeitgeber auf eine schnelle Entscheidung drängt.

Zum Ende des Arbeitsverhältnisses steht Ihnen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu (§ 109 (öffnet neues Fenster) GewO). Seine Note und sein Wortlaut lassen sich im Vergleich gleich mitregeln.

Häufige Fragen.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Die meisten Abfindungen entstehen in einem Vergleich, weil der Arbeitgeber das Risiko eines verlorenen Prozesses scheut. Als Orientierung dient oft ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (§ 1a (öffnet neues Fenster) KSchG); wie viel erreichbar ist, hängt davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist.

Wer zahlt meinen Anwalt vor dem Arbeitsgericht?

In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wer gewinnt (§ 12a (öffnet neues Fenster) ArbGG). Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, stelle ich die Deckungsanfrage kostenfrei. Sonst erfahren Sie die Kosten im Erstgespräch, bevor welche entstehen.

Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen auslösen (§ 159 (öffnet neues Fenster) SGB III), und anders als gegen eine Kündigung können Sie danach nicht mehr klagen. Lassen Sie ihn prüfen, bevor Sie unterschreiben.

Was muss ich nach einer Kündigung sofort tun?

Notieren Sie, wann und wie Sie die Kündigung erhalten haben, und melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Dafür haben Sie nur drei Tage, wenn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate bleiben (§ 38 (öffnet neues Fenster) SGB III). Unterschreiben Sie nichts weiter, bevor die Kündigung geprüft ist.

Ihre Kündigung prüfen lassen.

Das erste Gespräch ist kostenfrei und dauert bis zu 30 Minuten. Halten Sie bereit, was Sie haben: Kündigungsschreiben mit dem Datum, an dem Sie es erhalten haben, Arbeitsvertrag und die letzte Gehaltsabrechnung.

Im Arbeitsrecht vertrete ich ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nie Arbeitgeber.

Erstgespräch anfragen

Verantwortlich: Rechtsanwalt Stefan Franzek, Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main · Stand:

Weitere Tätigkeitsbereiche

Auch im Arbeitsrecht beginnt jeder Fall mit den Unterlagen. Im Forderungsmanagement sind es offene Rechnungen, in der Sanierung die Aufstellungen der Gläubiger.