Tätigkeitsbereich
Verbraucherrechte.
Ein Kredit wurde wegen eines SCHUFA-Eintrags abgelehnt, oder ein Unternehmen meldet, dass Ihre Daten bei einem Datenleck abgeflossen sind? Welche Daten über Sie gespeichert sind, dürfen Sie jederzeit erfahren. Falsches muss berichtigt oder gelöscht werden, und entsteht Ihnen ein Schaden, kommt Schadensersatz in Betracht.
Ablauf.
Zuerst kommt die Auskunft: Welche Daten hat ein Unternehmen gespeichert, woher stammen sie, wer hat sie bekommen? Mein Team wertet die Antwort aus. Welche Ansprüche sich daraus ergeben, prüfe ich.
Auskunft
Ich verlange für Sie Auskunft nach Art. 15 (öffnet neues Fenster) DSGVO. Das Unternehmen muss spätestens nach einem Monat antworten; bei komplexen Anfragen kann es die Frist um zwei Monate verlängern, muss das aber im ersten Monat mitteilen. Die erste Kopie der Daten ist kostenlos.
Auswertung
Mein Team gleicht die Antwort mit Ihren Unterlagen ab. Dabei fällt auf, was falsch ist, ohne Grund gespeichert wurde oder an Dritte ging.
Berichtigung und Löschung
Falsche Daten müssen auf Ihr Verlangen berichtigt, unzulässig gespeicherte gelöscht werden (Art. 16 (öffnet neues Fenster) und 17 (öffnet neues Fenster) DSGVO); für die Löschung gibt es gesetzliche Ausnahmen. Das gilt auch für Einträge bei Auskunfteien wie der SCHUFA.
Schadensersatz
Ist Ihnen durch den Verstoß ein Schaden entstanden, mache ich Schadensersatz nach Art. 82 (öffnet neues Fenster) DSGVO geltend, zuerst außergerichtlich, wenn nötig vor Gericht.
3 Jahre
So lange darf die SCHUFA eine bezahlte Forderung in der Regel weiter speichern.
Einträge bei der SCHUFA.
Ein negativer Eintrag kann den Kredit oder die Wohnung kosten. Ist er falsch oder hätte er nicht gemeldet werden dürfen, etwa weil die Forderung nie bestand, weil Sie sie vor der Meldung bestritten hatten oder weil die Voraussetzungen der Meldung fehlten, etwa die vorgeschriebenen Mahnungen, können Sie die Löschung verlangen. Wie Sie die kostenlose Datenkopie anfordern und einen Eintrag selbst prüfen, steht im Ratgeber von entlastet: SCHUFA-Auskunft und falsche Einträge (öffnet neues Fenster).
Eine bezahlte Forderung verschwindet dagegen nicht sofort. Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2025 bestätigt, dass die SCHUFA erledigte Zahlungsstörungen weiter speichern darf (I ZR 97/25 (öffnet neues Fenster)). Nach den Regeln der Auskunfteien verkürzt sich die Frist auf 18 Monate, wenn binnen 100 Tagen nach der Meldung gezahlt wurde und keine weiteren Einträge hinzukommen.
Für Einträge aus öffentlichen Verzeichnissen, etwa zur Restschuldbefreiung, gelten andere Fristen. Stehen mehrere Forderungen in der Auskunft, kann eine Einigung mit allen Gläubigern helfen: Sanierung.
Schadensersatz nach Datenschutzverstößen.
Ein Schaden muss nicht in Geld messbar sein. Schon der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten kann ein immaterieller Schaden sein; missbraucht muss sie dafür niemand haben (BGH, Urteil vom 18. November 2024, VI ZR 10/24 (öffnet neues Fenster)). Ein Verstoß allein genügt aber nicht: Sie müssen schildern können, was der Vorfall für Sie bedeutet hat.
Einen festen Betrag gibt es nicht. Für den bloßen Kontrollverlust ohne weitere Folgen hat der BGH eine Schätzung in der Größenordnung von 100 € nicht beanstandet. Mehr kommt in Betracht, wenn weitere Folgen hinzukommen, etwa eine abgelehnte Wohnung oder Finanzierung wegen eines falschen Eintrags.
Ansprüche nach Art. 82 (öffnet neues Fenster) DSGVO verjähren nach überwiegender Ansicht in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und Sie Verstoß und Verantwortlichen kannten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten kennen müssen (§§ 195 (öffnet neues Fenster), 199 (öffnet neues Fenster) BGB).
Häufige Fragen.
Was kostet eine Auskunft über meine Daten?
Das Unternehmen darf für die erste Kopie nichts berechnen (Art. 15 (öffnet neues Fenster) Abs. 3 DSGVO), auch die SCHUFA nicht. Den Antrag können Sie selbst stellen. Übernehme ich ihn, erfahren Sie die Kosten vorher.
Wie rechnen Sie ab, und zahlt meine Rechtsschutzversicherung?
Das bespreche ich mit Ihnen im Erstgespräch, bevor Kosten entstehen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, stelle ich die Deckungsanfrage kostenfrei; ob sie zahlt, hängt von Ihrem Vertrag ab. Sonst gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG oder eine Vergütungsvereinbarung in Textform (§ 3a (öffnet neues Fenster) RVG).
Ich bin von einem Datenleck betroffen. Habe ich einen Anspruch?
Das kann sein. Entscheidend ist, welche Daten abgeflossen sind und ob das Unternehmen sie ausreichend geschützt hat. Schicken Sie mir das Schreiben, das Sie bekommen haben.
Gilt das auch gegenüber Unternehmen im Ausland?
Ja, wenn das Unternehmen in der EU niedergelassen ist oder Menschen in der EU Waren und Dienste anbietet oder ihr Verhalten beobachtet. Klagen können Sie dann beim Gericht Ihres Wohnorts (Art. 79 (öffnet neues Fenster) Abs. 2 DSGVO, § 44 (öffnet neues Fenster) BDSG). Ob sich ein Urteil im Ausland durchsetzen lässt, ist eine eigene Frage.
Ihren Fall prüfen lassen.
Das erste Gespräch ist kostenfrei und dauert bis zu 30 Minuten. Halten Sie bereit, was Sie haben: Schreiben des Unternehmens, eine SCHUFA-Auskunft oder die Nachricht über ein Datenleck.
Verantwortlich: Rechtsanwalt Stefan Franzek, Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main · Stand:
Weitere Tätigkeitsbereiche
Gespeicherte Daten lese ich wie jede Akte. Im Forderungsmanagement sind es offene Rechnungen, in der Sanierung die Aufstellungen der Gläubiger.