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Franzek.Rechtsanwalt

Tätigkeitsbereich · Kindschaftssachen

Familien­recht.

Sie sehen Ihr Kind nicht so oft, wie Sie möchten, oder Sie streiten über Sorgerecht, Schule oder Umzug? Ich bringe Sie ohne Umwege zum Ziel: mit einer klaren Einschätzung, was realistisch ist, einem sachlichen Auftritt vor dem Familiengericht und einer Regelung, die im Alltag funktioniert.

Erstgespräch anfragenSo läuft es ab

1 Monat

Spätestens dann soll das Familiengericht in Umgangs- und Aufenthaltsverfahren zum ersten Mal verhandeln.

Kinder haben Vorrang.

Verfahren über den Umgang, den Aufenthalt des Kindes und seine Herausgabe muss das Familiengericht vorrangig und beschleunigt führen. Der erste Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden, das Jugendamt wird dort angehört, und eine Verlegung gibt es nur aus zwingenden Gründen (§ 155 (öffnet neues Fenster) FamFG).

Für Sie heißt das: Die Weichen werden früh gestellt. Was im ersten Termin auf dem Tisch liegt, bestimmt oft das Ergebnis. Deshalb bereite ich diesen Termin so vor, als wäre er der letzte.

Ist es eilig, etwa weil das Kind nach dem Umgang nicht zurückgebracht wird, kann das Gericht vorläufig durch einstweilige Anordnung entscheiden (§ 49 (öffnet neues Fenster) FamFG).

Sachlich im Termin.

Verfahren um Kinder sind voller Emotionen. Das ist verständlich, hilft vor Gericht aber selten. Richter, Jugendamt und Verfahrensbeistand interessiert vor allem eine Frage: Was ist für das Kind das Beste? Wer im Termin Vorwürfe gegen den anderen Elternteil erhebt, verliert dort an Glaubwürdigkeit.

Deshalb halte ich die Emotionen aus dem Termin heraus. Ich bereite Sie auf jeden Termin vor: was gefragt wird, wie Sie antworten und was Sie besser nicht sagen. Im Termin argumentiere ich sachlich und am Wohl des Kindes entlang, auch wenn die Gegenseite es nicht tut.

Dazu gehört, dass ich Ihnen auch sage, was Sie nicht hören wollen. Wenn nötig, trete ich Ihnen dafür auf die Füße – lieber vorher in meiner Kanzlei als hinterher das Gericht in seinem Beschluss.

Umgang.

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 (öffnet neues Fenster) Abs. 1 BGB). Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, darf die Beziehung zum anderen nicht untergraben (Abs. 2).

Einigen sich die Eltern nicht, regelt das Familiengericht den Umgang im Einzelnen: Wochenenden, Ferien, Feiertage, Übergabe. Einschränken oder ausschließen darf es ihn nur, soweit das Wohl des Kindes es erfordert; oft genügt ein begleiteter Umgang (Abs. 3 und 4). Auch Großeltern und Geschwister haben ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient (§ 1685 (öffnet neues Fenster) BGB).

Hält sich ein Elternteil nicht an eine gerichtliche Umgangsregelung, kann das Gericht Ordnungsgeld und Ordnungshaft festsetzen (§ 89 (öffnet neues Fenster) FamFG).

Sorgerecht und Aufenthalt.

Nach einer Trennung bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen Sorge. Über den Alltag entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt; über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie Schulwahl, einen Umzug in eine andere Stadt oder eine größere Operation entscheiden beide gemeinsam (§ 1687 (öffnet neues Fenster) Abs. 1 BGB).

Streiten die Eltern über eine solche Frage, kann das Gericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 (öffnet neues Fenster) BGB). Die Alleinsorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein erhält ein Elternteil, wenn der andere zustimmt oder wenn das dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 (öffnet neues Fenster) Abs. 1 BGB).

Sind die Eltern nicht verheiratet, hat zunächst die Mutter die Sorge allein. Der Vater erhält sie gemeinsam mit ihr durch Sorgeerklärung oder auf Antrag beim Familiengericht, wenn das dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a (öffnet neues Fenster) BGB).

Ohne Umwege zum Ziel.

Ohne Umwege heißt für mich: Am Anfang klären wir, was Sie erreichen wollen und was davon realistisch ist. Jeder Schritt danach dient diesem Ziel. Schriftsätze, die den Streit nur verlängern, schreibe ich nicht.

  1. Einschätzung

    Sie schildern mir Ihre Situation und bringen mit, was es schon gibt: Vereinbarungen, Beschlüsse, Schreiben des Jugendamts. Ich sage Ihnen offen, was ein Gericht voraussichtlich entscheiden würde und welcher Weg am schnellsten dorthin führt.

  2. Einigung versuchen

    Wo es Aussicht hat, schlage ich dem anderen Elternteil eine konkrete Regelung vor. Eine tragfähige Einigung ist meist der kürzeste Weg, und sie hält im Alltag besser als ein Beschluss.

  3. Antrag und erster Termin

    Kommt keine Einigung zustande, stelle ich den Antrag beim Familiengericht und bereite Sie auf den Termin vor. Dort hört das Gericht beide Eltern und das Jugendamt. Das Kind hört es grundsätzlich persönlich an (§ 159 (öffnet neues Fenster) FamFG), und oft bestellt es ihm einen Verfahrensbeistand (§ 158 (öffnet neues Fenster) FamFG).

  4. Vergleich oder Beschluss

    Das Gericht wirkt auf eine Einigung hin (§ 156 (öffnet neues Fenster) FamFG). Billigt es einen Vergleich über den Umgang, ist er wie ein Beschluss durchsetzbar. Kommt es nicht dazu, entscheidet das Gericht durch Beschluss.

5.000 €

beträgt der Verfahrenswert in Sorge- und Umgangsverfahren in der Regel. Danach richten sich Gerichts- und Anwaltskosten.

Kosten.

Der feste Verfahrenswert (§ 45 (öffnet neues Fenster) FamGKG) macht die Kosten gut kalkulierbar. Wer sie trägt, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen; häufig trägt jeder Elternteil seine eigenen Anwaltskosten (§ 81 (öffnet neues Fenster) FamFG).

Reicht Ihr Einkommen nicht aus, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen (§ 76 (öffnet neues Fenster) FamFG). Den Antrag stelle ich mit Ihnen gemeinsam.

Was Sie die Vertretung kostet, erfahren Sie im Erstgespräch, bevor Kosten entstehen.

Häufige Fragen.

Muss mein Kind zum Umgang, wenn es nicht will?

Der Wille des Kindes zählt, und zwar umso mehr, je älter es ist. Allein entscheidet es aber nicht. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss den Umgang aktiv fördern (§ 1684 (öffnet neues Fenster) Abs. 2 BGB). Wer eine gerichtliche Umgangsregelung ohne triftigen Grund nicht einhält, riskiert Ordnungsgeld (§ 89 (öffnet neues Fenster) FamFG).

Brauche ich für ein Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren einen Anwalt?

Vorgeschrieben ist es nicht: Außerhalb eines Scheidungsverfahrens besteht in Kindschaftssachen kein Anwaltszwang (§ 114 (öffnet neues Fenster) FamFG). Das Verfahren ist aber schnell; in Umgangsverfahren soll der erste Termin innerhalb eines Monats stattfinden. Wer dort mit einem klaren Antrag und gut vorbereitet erscheint, prägt die Regelung, die am Ende steht.

Darf ich mit dem Kind umziehen?

Haben Sie das Sorgerecht gemeinsam, entscheiden Sie über einen Umzug in eine andere Stadt gemeinsam, denn er ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (§ 1687 (öffnet neues Fenster) Abs. 1 BGB). Stimmt der andere Elternteil nicht zu, kann das Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 (öffnet neues Fenster) BGB). Ziehen Sie nicht vorher eigenmächtig um.

Was ist ein Verfahrensbeistand?

Ein Verfahrensbeistand vertritt im Verfahren allein die Interessen des Kindes. Das Gericht bestellt ihn, wenn das zur Wahrnehmung dieser Interessen erforderlich ist (§ 158 (öffnet neues Fenster) FamFG). Er spricht mit dem Kind und oft mit beiden Eltern, und seine Einschätzung hat beim Gericht Gewicht.

Ihre Situation klären.

Das erste Gespräch ist kostenfrei und dauert bis zu 30 Minuten. Halten Sie bereit, was Sie haben: bisherige Vereinbarungen, Beschlüsse des Familiengerichts, Schreiben des Jugendamts und, falls vorhanden, eine Sorgeerklärung.

Im Familienrecht übernehme ich ausschließlich Verfahren, die Kinder betreffen: Umgang, Sorgerecht und Aufenthalt des Kindes. Scheidungen, Ehegattenunterhalt und Vermögensfragen bearbeite ich nicht.

Erstgespräch anfragen

Verantwortlich: Rechtsanwalt Stefan Franzek, Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main · Stand:

Weitere Tätigkeitsbereiche

Auch im Familienrecht beginnt jeder Fall mit den Unterlagen. Im Arbeitsrecht sind es Kündigung und Arbeitsvertrag, im Forderungsmanagement offene Rechnungen.