Sanierung & Restrukturierung
Für Selbstständige und Unternehmen.
Für Selbstständige und Unternehmen, bei denen die Liquidität nicht mehr reicht. Zuerst prüfe ich mit Ihnen anhand der Zahlen, ob Zahlungsunfähigkeit droht oder schon eingetreten ist. Das entscheidet, welche Wege offenstehen und welche Fristen laufen.
Ablauf.
Lieferanten, Leasing, Banken, Finanzamt, Sozialversicherung: Alle Verbindlichkeiten kommen auf eine Liste, sortiert nach Fälligkeit. Erst dann ist klar, wie viel Zeit bleibt.
Liquiditätsstatus
Aus Kontoständen, offenen Posten und den nächsten Fälligkeiten ergibt sich, ob Zahlungsunfähigkeit droht oder schon eingetreten ist. Davon hängt alles Weitere ab.
Prüfung der Forderungen
Besteht die Forderung, stimmt die Höhe, sind Zinsen und Kosten berechtigt? Was nicht belegt ist, bestreite ich.
Plan und Angebot
Aus den Zahlen Ihres Betriebs ergibt sich, was gezahlt werden kann: einmalig, in Raten oder aus künftigen Erträgen. Aus dem Forderungsmanagement kenne ich die Gläubigerseite: Zugestimmt wird eher, wenn ein Angebot nachvollziehbar begründet ist und niemand bevorzugt wird. Darauf baue ich den Plan auf.
Einigung oder Antrag
Stimmen die Gläubiger zu, wird der Vergleich umgesetzt. Ist eine Gesellschaft bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, laufen die Antragsfristen während der Verhandlungen weiter. Zeichnet sich bis dahin keine Einigung ab, bereite ich mit Ihnen den Insolvenzantrag vor.
3 Wochen
Höchstfrist für den Insolvenzantrag nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
Antragsfristen für die Geschäftsleitung.
Für die Geschäftsleitung einer GmbH, UG, AG, Genossenschaft oder GmbH & Co. KG gilt eine Insolvenzantragspflicht. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a (öffnet neues Fenster) Abs. 1 InsO).
Überschuldet ist eine Gesellschaft, wenn ihr Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt und die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 (öffnet neues Fenster) Abs. 2 InsO).
Wer den Antrag nicht oder zu spät stellt, macht sich strafbar (§ 15a (öffnet neues Fenster) Abs. 4 und 5 InsO). Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife muss die Geschäftsleitung grundsätzlich persönlich erstatten (§ 15b (öffnet neues Fenster) InsO). Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind trotzdem abzuführen; wer sie zurückhält, macht sich strafbar (§ 266a (öffnet neues Fenster) StGB).
Restrukturierungsplan nach dem StaRUG.
Droht die Zahlungsunfähigkeit (§ 18 (öffnet neues Fenster) InsO), ist das Unternehmen aber weder zahlungsunfähig noch überschuldet, kann es seine Verbindlichkeiten über einen Restrukturierungsplan neu ordnen (§ 29 (öffnet neues Fenster) StaRUG), ohne Insolvenzverfahren. Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab; unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht den Plan auch gegen einzelne Gruppen bestätigen (§ 26 (öffnet neues Fenster) StaRUG).
Ob sich das lohnt, hängt von der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten ab. Bei wenigen Hauptgläubigern ist ein außergerichtlicher Vergleich oft der einfachere Weg.
Häufige Fragen.
Muss ich als Geschäftsführer sofort Insolvenz anmelden?
Nicht in jedem Fall sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern. Drei Wochen (bei Überschuldung sechs) sind eine Höchstfrist, keine Schonfrist. Sie darf nur ausgeschöpft werden, wenn in dieser Zeit eine Sanierung ernsthaft möglich ist.
Bleibt eine Restrukturierung vertraulich?
Ein außergerichtlicher Vergleich bleibt zwischen Ihnen und den beteiligten Gläubigern. Ein Verfahren nach dem StaRUG wird nur auf Ihren Antrag öffentlich bekannt gemacht (§ 84 (öffnet neues Fenster) StaRUG); die betroffenen Gläubiger sind aber beteiligt.
Was gilt für Einzelunternehmer und Freiberufler?
Eine Antragspflicht wie bei der GmbH gibt es nicht. Ein außergerichtlicher Vergleich ist möglich. Solange Sie selbstständig tätig sind, gilt im Insolvenzfall das Regelinsolvenzverfahren; eine Restschuldbefreiung ist auch dort möglich.
Wie rechnen Sie ab?
Das wird vor Beginn im Erstgespräch festgelegt. In Betracht kommen eine Vergütungsvereinbarung nach Zeitaufwand oder als Pauschale (§ 3a (öffnet neues Fenster) RVG) und die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Für eine laufende Begleitung ist auch eine Rahmenvereinbarung möglich.
Vertreten Sie Unternehmen außerhalb von Frankfurt?
Ja. Unterlagen und Zahlen schicken Sie digital, Besprechungen finden in der Kanzlei, per Video oder am Telefon statt.
Früh sprechen, mehr Wege offen.
Das erste Gespräch ist kostenfrei und dauert bis zu 30 Minuten. Legen Sie Kontoauszüge, eine Liste der offenen Verbindlichkeiten und die letzten Zahlen bereit. Danach können Sie einschätzen, welcher Weg infrage kommt.
Verantwortlich: Rechtsanwalt Stefan Franzek, Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main · Stand:
Weitere Tätigkeitsbereiche
Ihre eigenen offenen Rechnungen gehören ins Forderungsmanagement: Was Kunden noch zahlen müssen, kann die Liquidität spürbar verbessern. Für die Daten Ihrer Kunden gelten die Regeln, die bei den Verbraucherrechten beschrieben sind.